Allgemeine Auftragsbedingungen
(Stand 03/2023)
der mann&mouse IT Services GmbH

  1. Anwendungsbereich
  • Die gegenständlichen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Geschäfte, die im Zuge eines zwischen der mann&mouse IT Services GmbH, FN237847a, UID: ATU 57252546, Bauernstraße 9, 4060 Wels, (im Folgenden kurz „mann&mouse“) und dem Vertragspartner abgeschlossen werden.
  • mann&mouse (Auftragnehmer) bietet dem AuftraggeberIT-Dienstleistungen im Bereich Betriebsführung, managed services, Software- und Hardwarekauf, Software- und Hardwaremiete, Software- und Hardwarewartung (sowohl on-premise als auch als managed services und cloud services), Projekte im Bereich der IT Infrastruktur (Software- und Hardwareimplementierung), Konfiguration und Betrieb von Cloud Lösungen, sowie die Zurverfügungstellung von IT-Infrastruktur und IT-Beratung an.
  • Der Auftragsumfang sowie die finanziellen Rahmenbedingungen werden für jeden Auftrag gesondert schriftlich vereinbart.
  • Die gegenständlichen Auftragsbedingungen von mann&mouse jeweils zu erbringenden Leistungen und das dafür zu bezahlende Entgelt werden im vom Auftraggeber an mann&mouse erteilten Auftrag vereinbart.
  • Diese Auftragsbedingungen gelten ab Inkrafttreten für sämtliche nachfolgende Aufträge oder Zusatzaufträge zu bereits bestehenden Aufträgen, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.
  • Sofern zwischen mann&mouse und dem Auftraggeber eine konkrete Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird, gehen die spezielleren Regelungen dieser Leistungsvereinbarung diesen Auftragsbedingungen im Kollisionsfall vor. Die übrigen Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen bleiben davon unberührt.
  1. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  • Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, mann&mouse sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dieser Informationsstand des Auftraggebers ist Ausgangsbasis für die Tätigkeit von mann&mouse und es erfolgt insbesondere die Kostenverrechnung auf Basis dieses Informationsstandes, sofern die übergebenen Dokumentationen und Informationen nicht offenkundig unrichtig sind.
  • mann&mouse ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urvertragspartnern und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
  • Während des aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, mann&mouse alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
  • Zur Erfüllung des Auftrags hat der Auftraggeber nach Aufforderung durch mann&mouse einen Gesamtverantwortlichen mit entsprechender Handlungs- und Entscheidungsbefugnis namhaft zu machen, der mann&mouse im Rahmen der Leistungserbringung als Ansprechpartner und Entscheidungsträger zur Verfügung steht. Je nach Umfang des Auftrages ist mann&mouse ebenso ein IT- bzw. Informationssicherheitsverantwortlicher als Ansprechpartner zu nennen. Soweit in den Anhängen oder vergleichbaren Vereinbarungen nicht abweichend vereinbart, erbringt der Auftraggeber derartige Mitwirkungspflichten unentgeltlich.
  • mann&mouse ist durch den Auftraggeber ausreichend über den eigenen Schutzbedarf und die Anforderungen an die IT-Sicherheit zu informieren. Änderungen beim Schutzbedarf und den Anforderungen an die IT Sicherheit sind mann&mouse umgehend mitzuteilen, damit mann&mouse Vorschläge für die Umsetzung dieser Anforderungen und Änderungen unterbreiten kann und nach Abstimmung und Freigabe durch den Auftraggeber die Umsetzung der Änderungen durchführen kann Durch den Auftraggeber sind alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  • Insbesondere sind mann&mouse sämtliche Personen oder Firmen namhaft zu machen, welche einen Zugriff auf das IT System des Auftraggebers haben, um Sicherheitslücken bestmöglich schließen zu können.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Leistungserbringung durch mann&mouse benötigten Zugriffs- und Zutrittsberichtigungen zu erteilen, wobei die im Betrieb des Auftraggebers praktizierten Kontrollvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind. Bei Gefahr im Verzug sind die von mann&mouse namhaft gemachten Ansprechpartner jederzeit und ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, sich Zugang zu den Anlagen des Auftraggebers zu verschaffen.
  • Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass mann&mouse die zur Leistungserbringung notwendige Infrastruktur, wie insb. die erforderlichen technischen Einrichtungen, Strom, Telefon und Datenübertragungsleitungen, Büroarbeitsplatz, kostenlos zur Verfügung steht.
  • Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung von mann&mouse, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, hält der Auftraggeber mann&mouse schad- und klaglos.
  • Sollte der Auftraggeber IT-Komponenten bei dritten Unternehmen beziehen, welche durch mann&mouse gewartet oder betrieben werden sollen, ist mann&mouse über diesen Umstand ehestmöglich in Kenntnis zu setzen. Sollte mann&mouse zur Ansicht gelangen, dass diese IT-Komponenten für das bestehende System des Auftraggebers nicht geeignet oder durch mann&mouse nicht wartbar sind, ist betreffend diese Anschaffung eine einvernehmliche Vorgehensweise zwischen den Vertragsparteien festzulegen. mann&mouse ist dabei bedacht, den Wünschen des Auftraggebers zu entsprechen und sich auch in einem angemessenen Ausmaß entsprechendes Know-how für Betrieb und Wartung von IT-Komponenten dritter Anbieter anzueignen.
  • Umstände außerhalb der Einflusssphäre von mann&mouse, die mann&mouse an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen hindern, verlängern die für die Leistungserbringung vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Termine und Fristen.
  • mann&mouse kann nur durch eine nachweislich schriftlich erfolgte Mahnung des Auftraggebers in Verzug geraten.
  1. Grundsätze der Leistungserbringung und Definitionen
  • Angebote verstehen sich grundsätzlich als technisch und inhaltlich untrennbare Gesamteinheiten. Es können weder Leistungseinheiten noch Stückzahlen einseitig reduziert oder sonstige Lieferungs- und Leistungspositionen ohne Zustimmung von mann&mouse entfernt werden. Vom Auftraggeber geänderte Angebote bedürfen zu Ihrer Annahme durch mann&mouse einer gesonderten schriftlichen Annahmeerklärung.
  • Die Leistungserbringung durch mann&mouse erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Es ist von Seiten des Auftraggebers erforderlich, ein regelmäßiges Audit zumindest 1x jährlich durchzuführen, um die Leistungen auf dem aktuellen technischen Stand zu bringen bzw. zu erhalten. Dies gewährleistet jedoch keinen 100%igen Schutz gegen Cyber Security Angriffen und Vorfälle. Sollte es, aufgrund aufgezeigter, aber durch den Kunden nicht freigegebener Investitionen, zu einer Störung oder einem Sicherheitsvorfall kommen (weil z.B. nicht die aktuellen Sicherheitspatches oder Versionsstände eingespielt werden können) kann diese/r mann&mouse nicht zur Last gelegt werden.
  • Die Erfüllung sonstiger technischer Normen oder Standards bei der Leistungserbringung wird nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies explizit schriftlich vereinbart wird.
  • mann&mouse ist zur Vertraulichkeit über alle anvertrauten Angelegenheiten und die sonst durch die Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Auftraggebers gelegen ist.
  • mann&mouse ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Auftraggebers zu beauftragen, soweit diese nachweislich über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit belehrt worden sind bzw. diesen die entsprechenden Verpflichtungen auferlegt worden sind.
  • Nur insoweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von mann&mouse (insbesondere Ansprüchen auf das Honorar von mann&mouse) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen mann&mouse (insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder Dritter gegen mann&mouse) erforderlich ist, ist mann&mouse von den Verpflichtungen aus dieser Vertragsbestimmung befreit.
  • „Software“ ist das im jeweiligen Auftrag definierte Standardsoftwarepaket, das an den Auftraggeber für die Dauer der Vertragslaufzeit lizensiert wird. Sofern Software von Drittanbietern eingesetzt oder implementiert werden soll, so sind die damit verbundenen Kosten vollumfänglich vom Auftraggeber zu tragen. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Software verbundenen Kosten wie Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Vertragspartner mann&mouse binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen oder direkt an den Drittanbieter zu bezahlen.
  • „Individualisierungen“ sind individuell adaptierte Module für eine Software, die auftragsgemäß von mann&mouse für den Auftraggeber zu erstellen sind.
  1. Leistungsumfang & Definitionen
  • Umfang und Inhalt des Auftrags an mann&mouse, sowie der konkrete Leistungs- oder Beratungsgegenstand ergeben sich aus dem jeweils vereinbarten Auftragsumfang, wobei die Beauftragung auch automatisiert durch von mann&mouse zur Verfügung gestellten Portale erfolgen und von mann&mouse in einem automatisierten Prozess angenommen werden kann. Die Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder die vorbehaltlose Erbringung von beauftragten Leistungen gelten jedenfalls als Angebotsannahme durch den Auftraggeber.
  • mann&mouse ist berechtigt und verpflichtet, den Vertragspartner in jenem Maß zu beraten, als dies zur Erfüllung des Auftrags notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Sachlage nach dem Ende des Vertragsverhältnisses, so ist mann&mouse nicht verpflichtet, den Vertragspartner auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
  • Die Leistungserbringung durch mann&mouse im Zuge einer Beratungstätigkeit erfolgt insbesondere durch das Einbringen von methodischem Wissen, dem Einsatz von erprobten Methoden und Hilfsmitteln, durch Analyse bestehender Prozesse, der Sensibilisierung und Gesprächsführung mit verantwortlichen Mitarbeitern des Vertragspartners und die Vorbereitung und Abhaltung von Workshops. mann&mouse erbringt keine rechtsberatende Leistung.
  • Ausdrücklich festgehalten wird, dass mann&mouse ausschließlich die Erbringung der im Rahmen der Auftragserteilung definierten Dienstleistungen gemäß dem jeweiligen Auftrag schuldet, jedoch nie einen konkreten Projekterfolg.
  • Sofern mann&mouse die Zurverfügungstellung (Kauf oder Miete) von Software schuldet, ist mann&mouse als Entwickler und Inhaber sämtlicher Rechte an selbst entwickelten Softwareprodukten zu betrachten. Diese werden für den Auftraggeber im vereinbarten Umfang lizensiert.
  1. Preise und Honorar
  • Preise verstehen sich in Euro, exkl. 20 % MwSt.. Die kleinste Verrechnungseinheit ist eine halbe Stunde. Bei gemischter Qualifikation in Bezug auf die erbrachten Leistungen wird der für die höhere Qualifikation anzuwendende Stundensatz verrechnet. Auf Dienstleistungen werden keine Rabatte gewährt. Bei Hard- und Software verstehen sich die Preise ab Lager.
  • Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat mann&mouse Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Die Höhe und Abrechnungsperioden ergeben sich aus dem Umfang der Beauftragung und der Leistungserbringung, wobei das individuelle Angebot maßgeblich ist.
  • mann&mouse erbringt Leistungen auf Basis einer im Voraus vereinbarten Pauschale oder im Voraus definierte und vom Auftraggeber abgerufene Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand. Diese werden auf Basis eines angemessenen marktüblichen Stundensatzes kalkuliert und abgerechnet.
  • Vereinbarte Entgelte werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020), mindestens jedoch um 2 %, angepasst. Eine vorübergehende Nichtvalorisierung stellt keinen Verzicht von mann&mouse auf diese Erhöhung dar; diese kann während der gesamten Vertragsdauer auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.
  • Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden von mann&mouse grundsätzlich innerhalb der Öffnungszeiten, außerhalb von Feiertagen, von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr erbracht.
  • Ein Dienstleistungstag umfasst 8 Stunden. Teilweise in Anspruch genommene Dienstleistungstage werden anteilig verrechnet.
  • Beauftragt der Auftraggeber eine davon abweichende Leistungserbringung, so werden für die jeweils erbrachten Leistungen Zeitzuschläge verzeichnet. Beauftragte Leistungen außerhalb der angeführten Zeiträume werden im Faktor 1:2 verzeichnet. Leistungen, die von mann&mouse nach freiem Ermessen außerhalb der Kernöffnungszeiten erbracht werden, werden im Faktor 1:1 verzeichnet.
  • Sofern durch mann&mouse beim Vertragspartner Softwareprodukte Dritter eingesetzt oder implementiert werden sollen, so sind die damit verbundenen Kosten nicht vom Honorar umfasst. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Softwareprodukte verbundenen Kosten wie Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Vertragspartner mann&mouse binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen oder direkt an den Drittanbieter zu bezahlen.
  • Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine von mann&mouse vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von mann&mousezu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
  • Ein allfälliger Aufwand von mann&mouse, der im Rahmen der Ausübung der dem Vertragspartner zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechten entsteht, ist angemessen zu vergüten.
  • mann&mouse ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
  • Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt eine dem Vertragspartner übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Vertragspartner nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei mann&mouse) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
  • Sofern der Vertragspartner mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den mann&mouse Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
  • Die Ware (Hardware und Software) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung uneingeschränktes Eigentum von mann&mouse. Sollte das Eigentum oder sonstige Rechte (Lizenz-Software-Hersteller) vom Hersteller vorbehalten sein, so gilt dieser Vorbehalt auch gegenüber dem Kunden oder Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung.
  • Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die Höhe der entsprechenden Verrechnungssätze wird von den Vertragsparteien vereinbart. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Nebenkosten, wie zB Übernachtungskosten, werden dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
  1. Vertragsdauer und Kündigung
  • Das Vertragsverhältnis wird – sofern nicht für einen bestimmten Service oder durch einen zusätzlichen Vertrag, explizit etwas anderes vereinbart wird – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres schriftlich aufgekündigt werden. Der Honoraranspruch von mann&mouse bleibt hiervon unberührt. Erfolgt keine schriftliche Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate.
  • Wird das Vertragsverhältnis vom Auftraggebervorzeitig aufgelöst, ohne dass mann&mouse dazu Anlass gegeben hat, so ist mann&mouse berechtigt, für die bereits beauftragten aber infolge ungerechtfertigter Vertragskündigung die noch nicht vollständig erbrachten Leistungen gemäß §1168 ABGB einen entsprechenden Ersatz zu fordern.
  • Das Recht der Vertragsparteien auf Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn eine der Parteien
    1. in Konkurs verfällt oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.
    2. gegen Verpflichtungen aus diesen Auftragsbedingungen verstößt und trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist das vertragswidrige Verhalten fortsetzt.
    3. einen sonstigen Grund oder Vertragsbruch setzt, der die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses der jeweils anderen Vertragspartei unzumutbar macht.
    4. in Zahlungsverzug gerät und trotz Mahnung keine vollständige Zahlung durch den Auftraggeber geleistet wird.
  1. Haftung von mann&mouse und Gewährleistung
  • Die Haftung von mann&mouse für eine mangelhafte Leistungserbringung oder sonstige Verletzungen von Vertragspflichten ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von mann&mouse beschränkt.
  • Sofern im konkreten Schadensfall keine Deckung durch die Haftpflichtversicherung erfolgt, ist die Haftung von Seiten mann&mouse in jedem gesetzlich zulässigen Fall mit der Höhe des vom Auftraggeber im vorangegangenen Kalenderjahr für die Leistungen von mann&mouse bezahlten Entgelts begrenzt.
  • Dieser jeweilige Höchstbetrag umfasst alle gegen mann&mouse wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Auftraggebers auf Rückforderung des an mann&mouse geleisteten Honorars, wobei der Auftraggeber lediglich das für den jeweiligen Leistungsbestandteil vereinbarte Entgelt zurückfordern kann.
  • Zum Schadenersatz ist mann&mouse in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet mann&mouse ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet mann&mouse nicht.
  • Bei Hardware- und Softwareprodukten sind das Nutzungsrecht, sowie Garantiebestimmungen des Herstellers im jeweiligen Vertrag des Herstellers näher erklärt und geregelt. Der Auftraggeber erkennt dieses als Vertragsrecht an. Gewährleistung und Garantie wird nur in dem vom Hersteller gewährten Umfang vereinbart. Eine darüberhinausgehende Haftung von mann&mouse wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Wenn der Auftraggeber oder vom Auftraggeber Beauftragte oder zugelassene Dritte auf der von mann&mouse betriebenen Hardware und Betriebs-Software ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von mann&mouse Programme entwickeln, installieren, einsetzen, testen oder anwenden, Veränderungen an dieser Hardware, Betriebs-Software oder Netzwerk-konfigurationen vornehmen und diese Änderungen Schäden oder Kosten verursachen, so ist jegliche Haftung von mann&mouse ausgeschlossen, insbesondere auch die daraus entstandenen Folgen.
  • Ereignisse höherer Gewalt, die einer der Parteien die Lieferungen oder Leistungen wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen diese, die Erfüllung dieser Verpflichtungen um die Dauer der vereinbarten Anlaufzeit (Desaster-Recovery-Time lt. Service Level Agreement) hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder ähnliche Umstände, Pandemie, oder Epidemie von denen die jeweilige Partei unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, gleich.
  • mann&mouse übernimmt keine Haftung für die Eignung der Software für den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck, sondern nur für die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung.
  • Bei Beauftragung von mann&mouse gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen auch zugunsten aller im Auftrag von mann&mouse tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer. Die persönliche Haftung von Mitarbeitern ist soweit gesetzlich zulässig, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen und bleibt im Übrigen unberührt.
  • mann&mouse haftet nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen von mann&mouse in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen,- das richterliche Mäßigungsrecht wird einvernehmlich ausgeschlossen.
  • Weiters wird vereinbart, dass eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers ausgeschlossen wird.
  1. Geheimhaltung

Die Parteien sind wechselseitig verpflichtet, Informationen und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die sie im Zusammenhang mit der Erstellung und Durchführung dieses Vertragswerkes über jeweils den Anderen, sowie über die jeweils anderen Kunden bzw. Lieferanten erfahren, geheim zu halten, sofern sie über diese Informationen nicht schon verfügt haben bzw. diese nicht öffentlich zugänglich sind.

Die Geheimhaltung ist wie folgt geregelt:

  • Die Parteien verpflichten sich, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dokumente, Informationen und Daten, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit zugänglich gemacht wurden oder zur Kenntnis gelangt sind, uneingeschränkt geheim zu halten. Dies gilt auch für dieses Vertragswerk.
  • Die Weitergabe der Informationen an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien legen die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung auch allen Personen oder Gesellschaften auf, die mit Informationen oder Leistungen aus diesem Vertragswerk durch die Parteien betraut werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für die mit den Parteien verbundenen Unternehmen und Personen.
  • Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken sowie für Informationen, die den Parteien bereits bekannt waren oder den Parteien außerhalb der Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Vertragswerks bekannt werden.
  • Die Parteien werden alle jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten.
  • mann&mouse ist jedoch berechtigt, die Tatsache, nicht jedoch den Inhalt des vertragsgegenständlichen Projekts im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in die Kunden-Referenzliste aufzunehmen. 
  1. Verjährung/Präklusion
  • Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder von sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch nach Ablauf von drei Jahren.
  1. Abwerbe- und Beschäftigungsverbot
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mitarbeiter oder Subauftragnehmer von mann&mouse während aufrechter Vertragsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Einer Beschäftigung beim Auftraggeber ist die Beschäftigung des Mitarbeiters oder Subauftragnehmers bei einem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen gleichzuhalten. (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft).
  • Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und Beschäftigungsverbots hat der Auftraggeber mann&mouse eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 50.000,00 zu bezahlen, auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist. mann&mouse bleibt auch für den Fall der Bezahlung der Vertragsstrafe die Geltendmachung des aus dieser Vereinbarung resultierenden Unterlassungsanspruchs sowie eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten.
  1. Urheberrechte und Datenschutz
  • Von mann&mouse digital oder analog zur Verfügung gestellte Dokumente wie insbesondere Musterdokumente, Konzepte, Leit- und Richtlinien, Quellcodes, Testskripte und Programmcodes sowie sonstige Unterlagen bleiben soweit in diesen Auftragsbedingungen oder dem jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist geistiges Eigentum von mann&mouse. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von mann&mouse.
  • Soweit mann&mouse zur Vorbereitung eines Angebots für den Auftraggeber konzeptionelle Planungs- und/oder Entwicklungsleistungen erbringen muss, gilt bei Nichterteilung eines Auftrags ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Unentgeltlichkeit von konzeptionellen Planungs- und Entwicklungsleistungen muss schriftlich vereinbart werden.
  • mann&mouse erklärt, im Zuge der Leistungserbringungen sämtliche mit dem DSG und der EU-DSGVO sowie sonstigen Datenschutzgesetzen verbundenen Pflichten vollumfänglich einzuhalten und die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, sofern dem keine anderslautende Vereinbarung oder Gesetz entgegensteht, ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verarbeiten.
  • mann&mouse verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Rechtsvorschriften des österreichischen und europäischen Datenschutzrechts. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen finden sie unter https://mannundmouse.com/datenschutz
  1. Rechtswahl und Gerichtsstand
  • Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem und formellen österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
  • Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von mann&mouse vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
  • mann&mouse ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtstandregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz.
  1. Bankverbindung

Sparkasse Neuhofen Bank Aktiengesellschaft
Linzerstraße 1a
A -4531 KEMATEN/Krems

BLZ:   20326
IBAN: AT47 2032 6000 0003 2581
BIC:   SPNKAT21XXX 

  1. Schlussbestimmungen
  • Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. mann&mouse kann mit dem Auftraggeber in jeder mann&mouse geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
  • Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.
  • Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenarbeiten, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bedingungen möglichst nahekommen.
  1. Gültigkeit
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab 01.10.2022 gültig. Änderungen können durch mann&mouse jederzeit vorgenommen werden und ersetzen diese Ausgabe.